bevh-Datenschutztag 2016
Am 5. Oktober findet der bevh-Datenschutztag 2016 bei HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin statt.
Am 5. Oktober findet der bevh-Datenschutztag 2016 bei HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin statt.
Datenschutzrechtliche Themen im Jahr 2016 bewegen sich im Bereich der DSGVO. Das überrascht wenig. Nach eher allgemeineren Auseinandersetzungen mit der Verordnung und vor Erscheinen der ersten Kommentare, werden zunehmen mehr einzelnen Aspekte des zukünftigen europäischen Rechtsrahmens für den Datenschutz betrachtet.
Gastbeitrag von Lorenz Franck
Kein Jurist erinnert sich gern an die Mühsal der Fristenberechnung in juristischen Aufsichtsarbeiten. Die Wirren der Zivilkomputation nach den §§ 186 ff. BGB, Ereignisfristen, Fristenden an Feiertagen und natürlich die lässliche Frage, ob die BGB-Grundsätze im behördlichen Bereich nun nach § 31 VwVfG, § 57 Abs. 2 VwGO oder doch § 173 S. 1 VwGO Anwendung finden: All dies weckt unschöne Erinnerungen.
So verwundert es nicht, dass auch die trivial erscheinenden Regelungen zu Inkrafttreten und Anwendung der DS-GVO in Art. 99 Abs. 1 und 2 zum Teil nicht korrekt interpretiert werden.
Irgendwie wohl schon. Unter diesem Titel habe ich auf der Co-Reach in Nürnberg einen Vortrag zum Datenschutzrecht im Online-Marketing gehalten. Der Vortrag steht als Videomitschnitt zur Verfügung.
Die aktuelle Ausgabe der PinG steht ganz im Zeichen eines „Dateneigentums“. In vielen datenschutzrechtlichen Diskussionen darf der Begriff nicht fehlen, allen voran, wenn es um IoT, Industrie 4.0 oder carIT geht.
Ob angesichts der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung von Daten ein Eigentumsrecht an diesen anzuerkennen ist bzw. durch neue gesetliche Regelungen geschaffen werden sollte, wird unter Datenschützern, Verbraucherschützern und Netzpolitikern lebhaft diskutiert. Niko Härting und Sebastian Golla haben von diesen dazu Stellungnahmen eingeholt.
Ganz offiziell wurde am 4. Mai 2016 der Text der EU-DSGVO im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach einer zweijährigen Übergangsfrist bis zum 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung. Diese wird zu einer weitgehenden Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechtes führen und das bestehende nationale Datenschutzrecht überwiegend ablösen. Die Übergangsfrist sollten Betreiber von Online-Shops nutzen, um sich näher mit dem zukünftigen Datenschutzrecht zu beschäftigen und auch schon vor 2018 die eigenen Weichen im Unternehmen entsprechend zu stellen.
Themenbereiche, die Diskussionen zum Datenschutz in Deutschland und Europa nicht erst seit heute bewegen. Daher verwundert es wenig, dass sich diese Themen auch in der aktuellen Ausgabe von Privacy in Germany finden. Zudem ist die Perspektive des Datenschutzes häufig Gegenstand einer DatenDebatte. Unter diesem Titel beschäftigt sich eine neue Schriftenreihe der Stiftung Datenschutz mit der Zukunft des Datenschutzes. Die Liste der Autoren liest sich wie das „Who is Who“ des Datenschutzes. Ein paar Appetithäppchen finden sich in der aktuellen PinG-Ausgabe.
Ganz offiziell wurde am 4. Mai 2016 der Text der EU-DSGVO im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit wird Art. 99 der Verordnung relevant. Danach tritt die Verordnung am 25. Mai in Kraft. Es gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 25. Mai 2018. Bis dahin bleibt Zeit, sich mit den Regelungen der Verordnung bekannt zu machen.
Die Art. 29 Arbeitsgruppe hatte bereits am 3.2.2016 in einer Stellungnahme angekündigt, dass sie eine Prüfung des Privacy Shield vornehmen werde. Die EU-Kommission hatte zuvor darauf hingewiesen, dass sie der Art. 29 Gruppe eine entsprechende Gelegenheit zur Stellungnahme gebe. Die Stellungnahme der Art. 29 Arbeitsgruppe zum Entwurf einer Angemessenheitsentscheidung für ein EU-US Privacy Shield wurde nun am 13.4.2016 veröffentlicht.
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