Kammergericht: Gutachten der Berliner Datenschutzbeauftragten nur eine „Auffassung“, nicht bindend
In einem erbitterten Streit störte sich der Kläger an der Veröffentlichung seines Geburtsdatums und seiner Adresse in einem Blogbeitrag des Beklagten und klagte auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Vergeblich, denn das Kammergericht wies die Klage jetzt in zweiter Instanz ab. Der Beklagte könne sich auf das rundfunkrechtliche Medienprivileg (Art. 57 Abs. 1 Rundfunk-Staatsvertrag, RStV in Verbindung mit Art. 85 DSGVO) berufen. Dies stehe einer Anwendung des Art. 82 DSGVO entgegen. Ein Gutachten der Berliner Aufsichtsbehörde, das der Kläger vorgelegt hatte, sei nur eine „Auffassung“, an die das Gericht in keiner Weise „gebunden“ sei.
