Verstöße gegen Datenschutznormen des TMG sind abmahnfähig
Die Frage, ob Verstöße gegen Datenschutznormen abmahnfähig sind, ist sicherlich nicht neu. In letzter Zeit scheint sich die Diskussion hierzu allerdings zu intensivieren. Ein Beitrag dazu leistet nun auch das LG Frankfurt mit seiner Entscheidung vom 18.2.2014 (Az. 3-10 O 86/12). Mit der Entscheidung wurde das Unterlassen der nach § 15 Abs. 3 TMG erforderlichen Belehrung des Nutzers, dass der Erstellung von Nutzungsprofilen zu Werbezwecken widersprochen werden kann als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß angesehen.