Verstöße gegen Datenschutznormen des TMG sind abmahnfähig
Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 11. März 2014 Rubrik: Abmahnung, Personenbezug, TrackingDie Frage, ob Verstöße gegen Datenschutznormen abmahnfähig sind, ist sicherlich nicht neu. In letzter Zeit scheint sich die Diskussion hierzu allerdings zu intensivieren. Ein Beitrag dazu leistet nun auch das LG Frankfurt mit seiner Entscheidung vom 18.2.2014 (Az. 3-10 O 86/12). Mit der Entscheidung wurde das Unterlassen der nach § 15 Abs. 3 TMG erforderlichen Belehrung des Nutzers, dass der Erstellung von Nutzungsprofilen zu Werbezwecken widersprochen werden kann als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß angesehen.
Einen Überblick über Entscheidungen zum Thema findet sich auf der Seite des Bundesverband des Deutschen Versandhandels.
Dort kritisiert Sebastian Schulz auch die Entscheidung des LG Frankfurt:
„Im Rahmen der Urteilsfindung sieht sich das Landgericht der Herausforderung ausgesetzt, eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Pseudonymisierung und Anonymisierung vornehmen und darüber die Sollbruchstelle definieren zu müssen, wann das Datenschutzrecht noch Anwendung findet und wann nicht mehr. An dieser Herausforderung ist das Gericht gescheitert.“
Die Kritik ergeht zurecht. Das Gericht jongliert munter durcheinander mit den Begriffen Anonymisierung und Pseudonymisierung. Dabei verkennt es auch noch deren Auswirkung auf die Bewertung „personenbezogenes Datum“. Dazu die Kritik weiter:
„So lege es die Regelungsstruktur von § 15 TMG „nahe“, die Informationspflicht des Absatz 3 auch auf anonymisierte Daten anzuwenden. Diese Sichtweise mag mit Blick auf die zuweilen anzutreffende Kreativität einzelner Unternehmen bei Erfüllung der Pseudonymisierungspflicht aus § 15 Abs. 3 TMG nachvollziehbar sein, belegbar entlang des Gesetzes ist sie nicht. Und weil das Gericht seiner eigenen Begründung augenscheinlich selbst nicht so recht trauen mag, setzt es noch einen oben auf. Die Frage, ob § 15 TMG auch auf anonymisierte Daten Anwendung finde, „kann jedoch letztlich offen bleiben“. Denn ohnehin seien (auch) gekürzte IP-Adressen personenbezogen und unterfielen damit dem Regime des Datenschutzrechts. Das ging flott. Die in epischer Breite geführte Diskussion, ob dynamische IP-Adressen tatsächlich (stets) personenbezogen sind, wird ausgeblendet. Gleiches gilt für die – auch seitens der Aufsichtsbehörden vertretene – Einschätzung, wonach die Kürzung von IP-Adressen als veritables Mittel zur Anonymisierung derselben dienen kann.“
Doch selbste eine Kritik kann der Entscheidung eine Erkenntnis abgewinnen:
„Datenschutzerklärungen gehören prominent abgebildet und auch als solche bezeichnet! Ein „Verstecken“ hinter der Schaltfläche „Kontakt“ genügt nicht.“
Übrigens: Am 9. April findet der 2. bvh-Datenschutztag in Kooperation mit PinG statt
Rubrik: Abmahnung, Personenbezug, Tracking Stichwörter: Anonymisierung, IP, Pseudonymisierung, TMG, Wettbewerbsverstoß