Anwendungshinweise zum Datenschutz bei E-Mail-Werbung
Die Versendung von Werbung per E-Mail wurde in der Vergangenheit überwiegend unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten bewertet. Maßgebliche Norm ist der § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten verlangt. Da die E-Mail-Adresse allgemein als personenbezogenes Datum verstanden wird, muss jedoch auch das Datenschutzrecht beachtet werden. Dies gilt umso mehr bei einer personalisierten E-Mail-Werbung. Der Düsseldorfer Kreis hat nun einen Leitfaden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke herausgegeben, der auch die E-Mail-Werbung betrifft. Dies spricht dafür, dass der Datenschutz beim E-Mail-Marketing zukünftig mehr in den Fokus rücken wird.