BGH: Schufa muss Berechnungsgrundlage für Kreditwürdigkeit nicht offen legen
Der BGH hat sich heute wie angekündigt mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG gegenüber Auskunfteien beschäftigt. Die Revison der Klägerin wurde zurückgewiesen: Demnach ist die Schufa nicht verpflichtet, „Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. […] Allerdings hat die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind.“ so die Pressemitteilung des BGH