BGH: Schufa muss Berechnungsgrundlage für Kreditwürdigkeit nicht offen legen
Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 28. Januar 2014 Rubrik: Auskunfteien, AuskunftsanspruchDer BGH hat sich heute wie angekündigt mit dem Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG gegenüber Auskunfteien beschäftigt. Die Revison der Klägerin wurde zurückgewiesen: Demnach ist die Schufa nicht verpflichtet, „Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. […] Allerdings hat die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind.“ so die Pressemitteilung des BGH
Letzterem ist die Schufa nachgekommen, wenn auch er erst im Laufe des Verfahrens:
„Diese Auskunft hat die Beklagte gegenüber der Klägerin (teilweise erst im vorliegenden Verfahren) erteilt. Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert.“
Dagegen erteilten der BGH Forderungen nach Angaben zu Vergleichsgruppen sowie den einzelnen Gewichtungen von Merkmalen eine Absage, da es sich um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse handelt:
„Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.“
Die Entscheidung des BGH ist letztlich wenig überraschend. Der Betroffene soll natürlich über § 34 BDSG umfangreiche Auskunft über seine Person betreffende Daten erhalten. Die Berechnungsgrundlage für Scoringwerte gehört hierzu offensichtlich nicht.
Rubrik: Auskunfteien, Auskunftsanspruch Stichwörter: Auskunft, BGH, Schufa, Scoring