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ULD kündigt Musterverfahren in Sachen Facebook-Fanpages an

Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 1. November 2013 Rubrik: Social Media

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung mitgeteilt, dass es gegen eines der Urteile des Verwaltungsgerichtes (VG) Schleswig vom 09.10.2013 Berufung eingelegt hat. Damit soll eine verbindliche Klärung herbeigeführt werden, inwieweit Betreiber von – angeblich datenschutzrechtlich unzulässigen – Facebook-Fanpages verantwortlich sind.

Das ULD versucht schon seit einiger Zeit unermüdlich – aber bisher erfolglos – Maßnahmen gegen Facebook bzw. gegen dessen Nutzung durchzusetzen. Vorliegend geht es um die sogenannte Reichweitenanalyse bei Facebook-Fanpages, die es dem Betreiber einer solchen Seite ermöglicht, eine statistische Auswertung über Alter, Geschlecht und Herkunft der Seitenbesucher abzurufen. Dabei geht es grundlegend um zwei Frage. Zum einen, ob eine Verletzung des Datenschutzrechts gegeben ist, weil die IP-Adresse als personenbezogenes Datum erfasst wird. Dabei handelt es sich um eine derzeit höchstumstrittene Frage. Zum anderen geht es um die Frage, ob, im Falle einer Verletzung von Datenschutzrecht, der Betreiber der Fanpage verantwortlich ist. Beide Fragen werden vom ULD bejaht. Allerdings konnte das ULD sich kürzlich damit nicht vor dem VG Schleswig durchsetzen.

In der Pressemitteilung wird ausdrücklich betont, dass mit der Berufung ein Musterverfahren angestrebt wird, um eine verbindliche Klärung der Rechtsfragen herbei zu führen. Dazu wird im Zweifel eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vorgeschlagen.

Gegen dieses Vorgehen ist zunächst nichts einzuwenden. Es bietet in der Tat die Möglichkeit eine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung zu begründen, die den Betreibern von Facebook-Fanpages Klarheit bietet. Zumal es äußerst wünschenswert ist, dass sich das Oberverwaltungsgericht oder sogar der EuGH zum Personenbezug von IP-Adressen äußert.

Interessant ist allerdings die Begründung des ULD für die Einlegung der Berufung.

Zunächst wird auf eine „grundrechtliche Schutzpflicht des Staates für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf das Internet“ verwiesen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in erster Linie um ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat vor ungezügelter Datensammlung handelt, drängt sich eine Schutzpflicht im Hinblick auf das Internet nicht unmittelbar auf.

Des Weiteren wird auf die „Enthüllungen von Edward Snowden“ und eine „Missachtung europäischer Rechtsprinzipien von der US-amerikanischen National Security Agency“ hingewiesen. Offenbar wird hier unter Hinweis auf „US-amerikanische Dienstleister“ in Verbindung mit dem NSA-Skandal Stimmung gegen alles von der anderen Seite des Atlantiks gemacht.

Schließlich wird auf den Vorschlag des LIBE-Ausschuss zu einer Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Dieser würde einen „Regelungs-, Kontroll- und Vollzugsdefizit“ beinhalten, wenn sich die Ansicht des VG Schleswig – und nicht die des ULD – durchsetzt. Dazu Tilo Weichert: „Dies darf nicht der Wille der verantwortlichen Politikerinnen und Politiker sein„.

Die verantwortlichen Politiker dürfen zum Glück aber auch eine eigene Sicht der Dinge haben.

Rubrik: Social Media Stichwörter: Facebook, Fanpage, IP, ULD

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