VG Schleswig: Betreiber einer Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich
Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 10. Oktober 2013 Rubrik: Social MediaDas unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) unterliegt vor dem VG Schleswig (v. 9.10.2013, Az. 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12). Laut einer Pressemitteilung ist das ULD nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Das Gericht hat die streitigen Anordnung daher aufgehoben.
In der Pressemitteilung heißt es weiter:
Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Facebook-Fanpage seien hierfür mitverantwortlich.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.
Das das ULD mit seiner Argumentation nicht überzeugen konnte, ist wenig überraschend und wurde bereits im Vorfeld erwartet. Insofern erstaunt der gegen Facebook beharrlich geführte Kreuzzug immer wieder und geht – jedenfalls in der durch das ULD geführten Form – an der Realität einer neu entwickelten Medien- und Kommunikationsgesellschaft vorbei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, wurde die Berufung zugelassen. Thilo Weichert, der Leiter des ULD, hat bereits angekündigt, dass seine Bestrebung dahin gehen, die Berufung einzulegen.
Bedauerlich ist es, wenn es in der Pressemitteilung des VG Schleswig heißt, dass das Vorliegen einer Verletzung von Datenschutzrechten offen gelassen wurde. Damit wurde nicht zum erstenmal versäumt, eine Aussage über die streitige Frage des Personenbezugs von IP-Adressen versäumt.
Rubrik: Social Media Stichwörter: Facebook, Fanpage, ULD, Verantwort