Neue Ausgabe der PinG (03/2023)
Wie Sie Whistleblower schützen müssen, ob der Betriebsrat bei Software mitsprechen darf, wieso in Illinois, USA, streng mit biometrischen Daten umgegangen und vieles mehr lesen Sie im neuen Heft.
Wie Sie Whistleblower schützen müssen, ob der Betriebsrat bei Software mitsprechen darf, wieso in Illinois, USA, streng mit biometrischen Daten umgegangen und vieles mehr lesen Sie im neuen Heft.
Ein Bürger wirft einer gesetzlichen Krankenkasse die verspätete Erteilung einer Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO vor. Er verlangt Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR und reicht im Juni 2021 eine Klage beim Sozialgericht Frankfurt/Main ein. Das Sozialgericht hält sich nicht für zuständig, das Hessische Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück. Der Fall landet beim Bundessozialgericht (BSG), das jetzt entschieden hat, dass die Sozialgerichte für Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO zuständig sein können (BSG vom 6.3.2023 – Az. B 1 SF 1/22 R).
Bei den Aufsichtsbehörden erfreuen sich Verwarnungsbescheide großer Beliebtheit. Der Datenschutzverstoß wird festgestellt, die Verwarnung ausgesprochen, die Akte geschlossen. Zum Ermessen heißt es dann oft nur lapidas, die Verwarnung sei das „mildeste Mittel“, um den Verstoß zu sanktionieren. Aber verhält sich dies wirklich so?
Das Heft 02/2023 schaut auf Themen wie die elektronische Patientenakte, immateriellen Schaden (Art. 82 DSGVO), Cyberangriffe, den nationalen Beschäftigtendatenschutz, katholische Krankenhäuser und Datenschutz und internationale Datentransfers – abseits von Schrems und: Cookies „Och nö! Nicht schon wieder“.
In einem erbitterten Streit störte sich der Kläger an der Veröffentlichung seines Geburtsdatums und seiner Adresse in einem Blogbeitrag des Beklagten und klagte auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Vergeblich, denn das Kammergericht wies die Klage jetzt in zweiter Instanz ab. Der Beklagte könne sich auf das rundfunkrechtliche Medienprivileg (Art. 57 Abs. 1 Rundfunk-Staatsvertrag, RStV in Verbindung mit Art. 85 DSGVO) berufen. Dies stehe einer Anwendung des Art. 82 DSGVO entgegen. Ein Gutachten der Berliner Aufsichtsbehörde, das der Kläger vorgelegt hatte, sei nur eine „Auffassung“, an die das Gericht in keiner Weise „gebunden“ sei.
Das Heft 01/2023 begrüßt Sie im neuen Jahr mit Lektüre zu Themen wie dem „Data Governance Act“, dem „stumpfen“ Art. 5 DSGVO, dem chinesischen Recht bei internationalem Datenstransfers, außerdem wird die „Petersburger Erklärung“ von der Konferenz der Datenschutzbehörden kommentiert und dem Ruf nach Schutz vor einer „gläsernen Belegschaft“ durch Betriebsvereinbarungen in einem Artikel nachgegangen,
Im letzten Heft des Jahres 2022 (06/2022) geht es um Geheimdienste, die Einwilligung in Ermittlungsmaßnahmen sowie Handelsvertreter und die Verbrauchersicht auf den Datenschutz, Metaverse, Bußgelder und Urteile; neben viel Skepsis beim Entwurf zum „Data Act“ der Europäischen Kommission.
Im Heft 05/2022 finden Sie viele Beiträge mit internationalem Bezug, zum AI Act, kritischen Blicken auf den Entwurf des Data Acts sowie erneut auf den Glücksspielstaatsvertrag sowie ein Interview zu einem Berufsbild im Wandel.
Im Heft 04/2020 finden Sie Beiträge mit einer bunten Vielfalt an Themen: Darunter futuristische Fragen wie die der „Einwilligung per Gedanken“, Aktuelles wie Google Analytics 4 sowie Umstrittenes wie die Staatstrojaner oder die Neubestimmungen zu Glücksspielen.
Das Heft 03/2020 enthält viele Stimmen zum Verhältnis von Religionsgemeinschaften und Datenschutz: Art. 91 DSGVO räumt diesen eigene Regelungen ein. Daneben sind das heikle Feld der Geldwäsche sowie der Button „Alles ablehnen“ für das Verbraucherrecht ein Thema. Neuigkeiten aus aller Welten finden Sie in den drei Schlaglichtern.
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