Stellungnahme des vzbv zur ePrivacy-Verordnung
Autor: Philipp Müller-Peltzer Erstellt am: 12. April 2017 Rubrik: ePrivacyNach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Datenschutz-Grundverordnung widmete sich der europäische Gesetzgeber der Überprüfung der ePrivacy-Richtlinie 2002/58. Der erste von der Kommission vorgelegte Entwurf der neuen ePrivacy-Verordnung erntet derzeit nicht unerhebliche Kritik. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) legte eine umfassende Stellungnahme vor.
Während das weitgehende Einwilligungserfordernis grundsätzlich begrüßt wird, bemängeln die Verbraucherschützer vor allem, dass teilweise kein Gleichklang mit den Regelungen der DSGVO besteht. Der Entwurf bleibe Antworten dazu schuldig, wie sich die Möglichkeit Einwilligungen und Widersprüche mittels technischer Einstellungen in den Endgeräten zu ausdrücklichen Erklärungen der Nutzer verhält.
Darüber hinaus werden Unklarheiten des Entwurfs bemängelt, die in spätere Rechtsunsicherheit der Anwender münden können. So ist der Adressatenkreis in Art. 2 ePrivacy-VO nicht mit dem korrespondierenden Erwägungsgrund 8 kongruent: Anbieter von Software oder Unternehmen, die Kommunikationsdienste nutzen, um Direktwerbung an Endnutzer zu richten, werden nicht eindeutig vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst, obwohl Art. 10 und Art. 16 des Entwurfs inhaltliche Regelungen genau für diese Adressaten treffen.
Die Unterscheidung von Kommunikationsdaten und Metadaten wird ebenso kritisiert, da eine trennscharfe Abgrenzung praktisch oftmals schwierig sei. Der vzbv empfiehlt für die Verarbeitung von Kommunikationsmetadaten, zumindest in Fällen, in denen diese eine besondere Aussagekraft haben, grundsätzlich eine Datenschutzfolgenabschätzung und gegebenenfalls ein Konsultationsverfahren vorzusehen. Bei der Verarbeitung von Kommunikationsinhalten sollte nach Ansicht des vzbv stets die Aufsichtsbehörde konsultiert werden müssen und eine effektive Anonymisierung dieser Daten wird als impraktikabel erachtet. Auch die Regelungen in Art. 8 des Entwurfes zur Verarbeitung von Nutzungsdaten sind nach Auffassung des vzbv unzureichend und im Hinblick auf das Offline-Tracking in Abs. 2 als kritisch und inakzeptabel einzustufen.
Rubrik: ePrivacy Stichwörter: DSGVO, ePrivacy-VO, vzbv