E-Mail-Marketing aus Datenschutzsicht
Es hat sich mitlerweile ganz gut herumgesprochen, dass es einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bedarf, damit eine Werbe-E-Mail zulässigerweise versendet werden kann. Dass die E-Mail-Werbung auch eine datenschutzrechtliche Seite hat, steht dagegen weniger im Vordergrund. Dr. Martin Schirmbacher gibt auf www.online-marketing-recht.de einen Einblick in die Praxis der Datenschutzbehörden zum Thema E-Mail-Marketing.