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Datenschutzbehörde NRW veröffentlicht Datenschutzbericht 2017

Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 26. April 2017 Rubrik: Datenschutzbehörde

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen stellt ihren 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht vor. Der Bericht erfasst den Zeitraum 2015/2016. Der Bericht befasst sich auch mit der DSGVO, neben die vielen anderen aktuellen Datenschutzthemen.

Allerdings beschränkt sich der Bericht auf sehr kurze Darstellungen zu einzelnen Aspekten der Datenschutzgrundverordnung. Eine Hilfestellung bei der Auslegung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zukunftigen einheitlichen europäischen Datenschutzrecht kann der Bericht nicht leisten.

Der Bericht betont die Bedeutung einer einheitlichen europäischen Meinungsbildung unter den Aufsichtsbehörden (S. 17). Dies sei eine zeitaugwendige und umfangreiche Aufgabe. Zumal die Verfahren für eine verbindliche europäische Meinungsbildung der Aufsichtsbehörden noch nicht in Kraft seien. Um dennoch Unternehmen bei der zügigen Umstellung auf das neue Recht zu unterstützen, werden bereits europa- bzw. deutschlandweit koordinierte Hinweise veröffentlicht. Dazu gehören insbesondere die Arbeitspapiere der Artikel 29 Gruppe sowie Beschlüsse des Düsseldorfer Kreise, etwa zur Fortgeltung von Einwilligungserklärungen.

Eine Rechtsunsicherheit beleibt dennoch, denn der Bericht betont auch die Unverbindlichkeit der Hinweise:

Allerdings gilt hier der Vorbehalt, dass derzeit gefasste Meinungen später durch verbindliche Entscheidungen im Ausschuss abgeändert werden können.
Letztlich erläutert die Aufsichtsbehörde damit, was sich ohnehin aus der Rechtslage ergibt. Unternehmen werden sich nicht rechtlich belastbar auf Beschlüsse der Aufsichtsbehörden berufen können. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und nicht geeignet, einen rechtlich bedeutsamen Vertrauensschutz zu begründen.
Dennoch empfiehlt es sich natürlich bei der der unternehmensinternen Umstrukturierung nach DSGVO, Hinweise der Behörden als Hilfestellung heranzuziehen. Dabei gilt es stets einen kritischen Blick zu bewahren und Behördenäußerung nicht stets als gegeben anzusehen.
Einen Überblick zu den Hinweisen der Datenschutzbehörden haben die Kollegen Waldeck und Schirmbacher zusammengestellt. Dieser wird fortlaufend ergänzt.

Rubrik: Datenschutzbehörde Stichwörter: Datenschutzbericht, Datenschutzgrundverordnung, NRW, verbindliche Hinweise

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