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Stellungnahme der Artikel 29-Gruppe zum Privacy Shield

Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 4. Februar 2016 Rubrik: Safe Harbor

Die EU-Datenschutzbehörden haben in einer Stellungnahme vom 3.2.2016 zunächst angekündigt, die Einzelheiten des Privacy Shield prüfen zu wollen, sobald diese bekannt sind. Dafür soll offenbar eine Frist bis Ende März 2016 gelten. Jedenfalls bis dahin sollen Datentransfers auf Basis von Standard Clauses und Binding Corporate Rules weiterhin als zulässig gelten.

In der Stellungnahme werden vier wesentliche Garantien betont:

  • Datenverarbeitung muss auf klaren, eindeutigen und zugänglichen Regeln basieren, die es dem Betroffenen ermöglichen vorherzusehen, was mit seinen Daten geschieht
  • Gleichgewicht zwischen den Zielen eines Datenzugriffs und den Betroffenenrechten anhand der Grundsätze von Erforderlichkeit und Angemessenheit
  • Unabhängige Aufsicht
  • Durchsetzbarer Rechtsschutz

Die Artikel 29-Gruppe hat jedoch Bedenken, dass diese Garantien im US-Recht umgesetzt werden. Sie fordert die Kommission auf, ihre alle relevanten Dokumente zu der neue Vereinbarung bis Ende Februar zu überlassen, um dies zu prüfen.

Für die Praxis besonders relevant ist, dass davon ausgegangen wird, dass Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules vorerst weiter als taugliches Instrument für eine Datenübertragung in die USA genutzt werden können.

Einzelheiten zu dem EuGH-Urteil, Privacy Shield und den Folgen haben Martin Schirmbacher und ich in unseren FAQ Safe Harbor zusammengefasst.

Rubrik: Safe Harbor Stichwörter: Artikel 29-Gruppe, Privacy Shield, Safe Harbor, WP29

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