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Persönlichkeitsschutz bei Prominenten-Werbung

Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 12. Juni 2015 Rubrik: Persönlichkeitsschutz, Werbung

Das Datenschutzrecht schützt nicht Daten. Vielmehr geht es um den Schutz der Persönlichkeit in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn es um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geht, stellt sich immer auch die Frage nach entgegenstehenden Interessen. Regelmäßig kommt es zum Konflikt zwischen Persönlichkeitsschutz und der Meinungsfreiheit. Besonders deutlich wird dies in Fällen, in denen ohne Einwilligung der betroffenen Prominenz Werbung mit diesen gemacht wird. Denn auch Werbung kann Meinung sein. Robert Golz, Kollege und Persönlichkeitsrechtler, hat sich hierzu unter sportsandlaw.de vertieft Gedanken gemacht und zeigt auf, was geht und was nicht.

Datenschutzrecht ist Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Hierbei handelt es sich um eine von vielen Fallgruppen des Bundesverfassungsgerichts, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ausmachen. Weitere Fallgruppen sind etwa das Recht am eigenen Bild, das Recht der persönlichen Ehre oder das Namensrecht. Immer geht es um Persönlichkeitsschutz und auch um die freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Allerdings werden Sachverhalte, in denen es nicht um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht, sondern um andere Persönlichkeitsrecht, wie das Namesrecht oder das Recht am eigenen Bild, ganz anders angefasst. Fast immer geht es um eine Abwägung im Einzelfall bei der andere Grundrechte, wie etwa Meinungsfreiheit oder auch die Kunstfreiheit berücksichtigt werden, häufig sogar schwerer wiegen. Im Datenschutzrecht ist man wesentlichen absoluter und beschränkt sich auf die gesetztlichen Erlaubnistatbestände, die freilich auch Ergebnis einer Abwägung – allerdings des Gesetzgebers – sind odere eine solche im Einzelfall verlangen, und die Einwilligung.

Auf sportsandlaw.de zeigt sich an der Darstellung von dem Rechtsanwaltskollegen Golz zu „Gratis-Werbung mit Sportlern, Prominenten und Politikern“ wie eine Abwägung beim Persönlichkeitsschutz funktionieren kann und diese Fälle einen ganz anderen Dreh haben, als es im reinen Datenschutzrecht der Fall ist.

Es stellen sich Fragen wie:

  • Muss der Prominente Werbung mit ihm aufgrund seiner Bekanntheit dulden, bringt dies der Status der Person des öffentlichen Lebens also mit sich?
  • Gibt es keine Grenzen?
  • Kann Werbung Meinungsäußerung sein?
  • Was sind die Grenzen und wie geht es rechtskonform?

Robert Golz geht im Grundsatz davon aus, dass es der Einwilligung bedarf. Aber unter den folgenden Voraussetzungen ist eine Werbung mit Prominenten zulässig:

  • Die Werbung muss so ausgestaltet sein, dass sie eine Meinungsäußerung des Werbenden enthält;
  • Die Meinungsäußerung bedarf der (satirischen) Auseinandersetzung mit einem aktuellen gesellschaftlichen oder politischen Ereignis, an welchem der Abgebildete beteiligt war. Es sollte eine öffentliche Debatte zu diesem Thema stattfinden. Allein die Bezugnahme auf eine prominente Person, die in der Öffentlichkeit stattfindet, reicht nicht
  • Der als Meinungsäußerung transportierte Informationsgehalt darf hinter dem verfolgten Werbeeffekt, also die wirtschaftlichen Interessen des Werbenden, nicht zu stark zurücktreten – keine reine Aufmerksamkeitswerbung;
  • Der Prominente darf durch die Werbung in der öffentlichen Wahrnehmung nicht unzulässig herabgewürdigt werden. Keine Schmähungen, keine Verletzungen der Intims- oder Privatssphäre;
  • Es darf bei dem Publikum nicht der Eindruck erweckt werden, der Promiente identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt.

» RA Robert Golz, „GRATIS“- WERBUNG MIT SPORTLERN, PROMINENTEN UND POLITIKERN? auf sportsandlaw.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rubrik: Persönlichkeitsschutz, Werbung Stichwörter: Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Werbung

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