Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (DRB) zu verbraucherschützenden Vorschriften im Datenschutzrecht
Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 14. August 2014 Rubrik: VerbraucherschutzStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts.
A. Tenor der Stellungnahme
Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Erweiterung des Anwendungsbereichs des Unterlassungsklagengesetzes auf verbraucherschützende Datenschutzvorschriften ist zu begrüßen, weil dadurch die effektive Durchsetzung dieser Vorschriften wesentlich befördert werden kann. Allerdings ist abzusehen, dass die Neuregelung zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung für die Gerichte führen wird, was einen entsprechenden Mehrbedarf an Personal und Ausstattung nach sich zieht.
B. Bewertung im Einzelnen
Die zentralen Anliegen des Gesetzes, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung einer strengeren Form als der Textform für Erklärungen des Verbrauchers zu verhindern und das Unterlassungsklagengesetz auch für die Geltendmachung von Verletzungen verbraucherschützender Datenschutzvorschriften zu öffnen, werden begrüßt. Insbesondere die Erweiterung der Möglichkeit von Verbandsklagen auf das Datenschutzrecht dürfte zu einer wesentlichen Verbesserung bei der tatsächlichen Durchsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften führen. Eine solche Verbesserung entspräche nicht nur einer gerade in jüngerer Zeit vielfach erhobenen politischen Forderung, sondern förderte auch dem vom Grundgesetz geforderten Schutz der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts.
Im Einzelnen ist zu den beabsichtigten Änderungen folgendes anzuführen:
Die Änderung des § 309 BGB hat im Wesentlichen klarstellende Funktion und macht den Norminhalt, wenn nicht für den Fachjuristen, so doch für den rechtlichen Laien, deutlicher, ohne dass die Norm dogmatische Schärfe verlöre.
Ebenfalls sachgerecht ist auch die in § 675a BGB vorgesehene Regelung, dass es ausreicht, Informationspflichten in „Textform“ zu erfüllen. Soweit damit überhaupt eine Änderung der bisherigen Rechtslage und nicht nur eine Klarstellung verbunden ist, liegt dies jedenfalls in der Konsequenz der Zielsetzung des Gesetzgebers, angesichts zunehmender Verbreitung elektronischer Medien für Erklärungen und Mitteilungen die Textform anstelle der Schriftform ausreichen zu lassen.
Einschneidender als die vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die geplanten Neuregelungen im Unterlassungsklagengesetz.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG soll in recht weitgehender Weise dahin geändert werden, dass bei Rechtsverletzungen im Sinne des § 2 UKlaG künftig nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf „Beseitigung“ geklagt werden können soll. Die Entwurfsbegründung geht insoweit mit plausiblen Ausführungen nur auf die Datenschutzverstöße nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 E-UKlaG ein. Unerwähnt bleibt, dass Beseitigung künftig auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1-10 UKlaG verlangt werden kann. Durchgreifenden Bedenken begegnet dies im Ergebnis nicht. Der Beseitigungsanspruch im Unterlassungsklagengesetz ist, wie die Entwurfsbegründung zu Recht ausführt, dem Beseitigungsanspruch des § 8 UWG nachgebildet, sodass die dort in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs voraussichtlich weitgehend auf die Fälle des Unterlassungsklagengesetzes übertragen werden können. Freilich wird die beim Beseitigungsanspruch des § 8 UWG auftretende Problematik, dass Inhalt und Reichweite des Beseitigungsanspruchs oftmals nur schwer zu umreißen sind, auch für die Fälle des § 2 UKlaG gelten.
§ 2 Abs. 2 Nr. 11 E-UKlaG betrifft das zentrale Anliegen des Gesetzentwurfs, den Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes auch für verbraucherschützende Datenschutzvorschriften zu eröffnen, diese mithin der Verbandsklage zugänglich zu machen. Dies ist zu begrüßen. Zwar sollte bei der Zulassung von Verbandsklagen Zurückhaltung geübt werden, weil die kollektive Form der Rechtsverfolgung in einer auf Durchsetzung individueller Rechte gerichteten Rechtsordnung an sich ein Fremdkörper ist. Die Verletzung von Datenschutzvorschriften stellt allerdings für den einzelnen Betroffenen vielfach eine Bagatelle dar, bei der dieser die Mühen und Risiken einer Rechtsverfolgung oft scheuen wird. Erst die Verbandsklage – ob durch einen Verbraucherschutzverband oder durch einen Wirtschaftsverband oder eine andere anspruchsberechtigte Stelle – ermöglicht tatsächlich eine effektive gerichtliche Geltendmachung massenhafter, für sich betrachtet eher geringfügiger Rechtsverstöße.
Sachgerecht erscheint schließlich auch die in Ersetzung des bisherigen § 2 Abs. 3 UKlaG nunmehr in § 2b E-UKlaG vorgesehene Missbrauchsregelung. Zu begrüßen ist auch hier, dass diese der in dieselbe Richtung zielenden Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG nachgebildet ist. Dies ermöglicht zum einen die Übertragung dort bereits entwickelter Rechtsprechungsgrundsätze und verhindert zum anderen die Entstehung von Wertungswidersprüchen.
Sind damit sowohl die Regelungsziele des Entwurfs als auch ihre Umsetzung grundsätzlich zu begrüßen, so ist doch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme des Entwurfs nicht davon ausgegangen werden kann, das geplante Gesetz verursache keinen „Erfüllungsaufwand der Verwaltung“. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man unter „Verwaltung“ hier auch die (Landes- und Bundes-)Justiz versteht. Denn es ist abzusehen, dass die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs des Unterlassungsklagengesetzes zu einer nicht unbeträchtlichen Mehrbelastung für die Gerichte führen wird. Das Gesetz zielt gerade darauf, die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zu befördern, die bislang in aller Regel nicht vor die Gerichte gelangen. Auch wenn vielleicht nicht mit dem massenhaften Anfall neuer Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz bei den Gerichten zu rechnen sein mag, darf die Signalwirkung, die von der Neuregelung voraussichtlich ausgehen wird, nicht unterschätzt werden. Der Datenschutz und seine unzureichende Verwirklichung im Verhältnis von Unternehmen und Verbrauchern ist seit langem Gegenstand öffentlicher Diskussion. Das geplante Gesetz eröffnet nun erstmals eine effektive Möglichkeit, datenschutzrechtliche Vorschriften in solchen Rechtsbeziehungen umfassend gerichtlich durchzusetzen. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Umgangs mit Daten ist abzusehen, dass die zu erwartenden Streitigkeiten vielfach mit erheblicher Intensität und oft durch mehrere Instanzen geführt werden. Dies wird in beträchtlichem Maße Personal bei den damit befassten Gerichten binden.
Quelle: www.drb.de, DRB-Stellungnahme Nr. 14/14
Rubrik: Verbraucherschutz Stichwörter: DRB, Unterlassungsklage, Verbraucherschutz