EuGH: Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ist ungültig
Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 8. April 2014 Rubrik: VorratsdatenspeicherungNach einer aktullen Pressemitteilung des EuGH hat dieser die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie heute für ungültig erklärt. Diese „beinhaltet einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt„.
Der Gerichtshof sieht
„einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.„
Desweiteren sieht der Gerichtshof mit der Richtlinie einen legitimen Zweck, der
„dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.„
Die Richtlinie ist auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Geleichzeitig beinhaltet die Richlinie jedoch
„einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.„
Als maßgebliche Kriterien werden gefordert:
- Differenzierungen, Einschränkungen oder Ausnahmen ausgerichte am Ziel der Bekämpfung schwerer Straftaten im Hinblick auf Personen, Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten
- objektive Kriterien für den Zugang der nationalen Behörden zu den Daten
- materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Zugang
- Differenzierungen im Hinblick auf die zulässige Speicherung unterschiedlicher Datenkategorien
- Garantien, um Missbrauch vorzubeugen
- Speicherung der Daten im Unionsgebiet
Die Entscheidung des Gerichts ist nicht völlig unerwartet, auch wenn es sicher ein wenig überrascht, dass der EuGH diese insgesamt für ungültig hält. Die Speicherung von Daten auf Vorrat wurde von Anbeginn heftig kritisiert und bereits der Generalanwalt hatte im Vorfeld empfohlen, die Richlinie für unvereinbar mit Grundrechten zu erklären.
Daher ist ein besonderes Augenmerk darauf zu werfen, was der EuGH noch sagt:
„Er stellt fest, dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten.„
Damit ist klar, Vorratsdatenspeicherung ist nicht per se unzulässig. Vielmehr ist eine zulässige Ausgestaltung unter Beachtung der oben genannten Kriterien denkbar. Der Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas hat dem entsprechend bereits erklärt, dass das Thema Vorratsdatenspeicherung in der Koalition nun ergebnisoffen besprochen wird.
Der Volltext der Entscheidung ist auf Telemedicus veröffentlicht.
Rubrik: Vorratsdatenspeicherung Stichwörter: EuGH, VDS-RL