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Stellungnahme des Anwaltvereins zur Regelung der Datenschutzaufsicht in Anwaltskanzleien in der Datenschutz-Grundverordnung

Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 30. Januar 2014 Rubrik: Datenschutzrecht

Der Deutsche Anwaltverein hat gestern eine Stellungnahme zur Regelung der Datenschutzaufsicht in Anwaltskanzleien durch die Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht. Er übt damit Kritik an den Beschlüssen des LIBE-Ausschusses im Oktober 2013 zu Art. 84 DS-GVO. Danach müssten Rechtsanwälte befürchten, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen staatlicher Datenschutzbehörden ausgesetzt zu sein. Es geht um nicht weniger als das Anwaltsgeheimnis!

Es bestünde nach dem derzeitigen Entwurf keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt sowie andere Informationen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, jeglicher Kontrolle durch staatliche Datenschutzbehörden entzogen wären.

Der DAV wiederholt insoweit seine Forderung, die datenschutzrechtliche Aufsicht von Anwaltskanzleien den Rechtsanwaltskammern zuzuweisen.

Bedenken gegen die Unabhängigkeit der Datenaufsichtsstellen bei den Kammern begegnet der Anwaltverein mit positiven Erfahrungen mit der Schlichtungsstelle:

„Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft arbeitet weisungsfrei und ist deshalb über jeden Verdacht der Voreingenommenheit oder der Einflussnahme durch die Kammern erhaben“

so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV

Daher wird vorgeschlagen, die Einrichtung eigener, unabhängiger und weisungsfreier Aufsichtsstellen unter dem Dach der einzelnen Anwaltskammern für die Datenschutzaufsicht im Bereich der Anwaltskanzleien vorzusehen.

› Stellungnahme Nr. 4/2014

 

Rubrik: Datenschutzrecht Stichwörter: Anwaltsgeheimnis, Anwaltverein, Datenschutzaufsicht, Rechsanwalt

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