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VG Schleswig verhängt Ordnungsgeld gegen ULD

Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 10. Dezember 2013 Rubrik: Datenschutzrecht

Das VG Schleswig (Beschluss v. 3.12.2013, Az. 8 D 6/13) hat in der vergangenen Woche ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,oo EUR gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein verhängt, weil dieses einer Unterlassungsanordnung nicht (rechtzeitig) nachgekommen ist. Gegenstand der Anordung waren Aussagen, wonach der Antragsteller datenschutzrechtlich unzulässig gehandelt habe.

Wie der Kollege Feldmann berichtet, handelt es sich dabei um die einstweilige Anordnung, die das Apothekenrechenzentrum VSA Anfang November durchsetzen konnte.

In dem Beschluss heißt es u.a.

„Es kann zwar angenommen werden, dass der Antragsgegner als Anstalt des öffentlichen Rechts zukünftig rechtmäßig handeln wird. Diese Annahme lässt allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entfallen. Denn das Ordnungsgeld hat anders als ein Zwangsgeld nicht bloß beugenden, sondern auch einen repressiven strafähnlichen Charakter (BVerfG, Beschluss vom 4.12.2006, 1 BvR 1200/04, NJW-RR 2007, 860, 861).“

Dass dies einmal gegen eine Datenschutbehörde gesagt werden musste.

Rubrik: Datenschutzrecht Stichwörter: Ordnungsgeld, VG Schleswig, VSA

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