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Gutachten zur EU-Datenschutzgrundverordnung – Verstoß sowohl gegen deutsches als auch gegen europäisches Verfassungsrecht

Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 25. November 2013 Rubrik: Datenschutzrecht

Zu diesem Ergebnis kommt ein aktuelles Gutachten von Prof. Thomas Hoeren und Prof. Noogie C. Kaufmann. Diese wurden vom Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) mit der Untersuchung des aktuellen Entwurfs einer Datenschutzgrundverordnung beauftragt. Die Konsequenzen hätte die gesamte europäische Wirtschaft zu tragen. Besonders brisant ist die Warnung der Autoren, dass bei Inkrafttreten der bisher bekannten Vorschläge zur europäischen Datenschutzgrundverordnung der Grundrechtsstandard in der EU unter den Stand sinken würde, den das deutsche Verfassungsrecht garantiert.

Nach einer Pressemitteilung des BDIU ergibt die Analyse der beiden IT- und Medienrechtsexperten, dass der vorliegende Entwurf einer Datenschutzgrundverordnung die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) von Inkassounternehmen verletzt und damit gegen das deutsche Grundgesetz verstößt.

Im Kern geht es darum, dass nach dem Verordnungsentwurf, der an dem starren Verbotsprinzip festhält, Schuldner erst ihre Einwilligung erklären müssen, bevor ihre Daten zu unbezahlten Rechnungen an Dritte weitergegeben werden können. Zwar rücke die Verordnung nicht davon ab, dass in Fällen von Ansprüchen direkt aus einem Vertrag vom Einwilligungserfordernis abgewichen werden kann, wie es das BDSG auch heute schon vor sieht. Allerdings sind hiervon nichtvertragliche Ansprüche, z.B. gesetzliche Schadenersatzforderungen, nicht erfasst. Für diese gilt die Verpflichtung zur Einholung einer Einwilligung. Dies mache es zukünftig schwieriger solche Forderungen mittels Inkassounternehmen zu realisieren.

Auskunfteien würden durch den Entwurf sogar noch erheblich stärker eingeschränkt werden als Inkassounternehmen.

Im Übrigen werden europäische „verfassungsrechtliche“ Vorgaben wie der Wesentlichkeits- und der Subsidiaritätsgrundsatz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Der BDIU-Geschäftsführer Kay Uwe Berg äußerte sich dazu wie folgt:

„Der Schutz personenbezogener Daten ist ein elementar wichtiges Gut. Die Verordnungs­vorschläge schießen aber deutlich über ihr Ziel hinaus“

„Kein Schuldner würde unter diesen Umständen eine Zustimmung erteilen, damit Gläubiger seine Rechnungs- und Zahlungsinformationen an ein Inkassounternehmen übergeben dürfen.“

Besonders brisant ist der Hinweis darauf, dass die europäischen Grundrechtsstandards unter das deutsche Niveau sinken könnten, wenn der vorliegende Entwurf in dieser Form zur Realität wird. Damit wird die sogenannte Solange-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesprochen. Vereinfacht gesagt wird nach dieser Rechtsprechung das BVerfG das Gemeinschaftsrecht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetztes prüfen, solange der Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene dem des Grundgesetzes entspricht. Die Autoren meinen nun, dass dies mit den vorliegenden Entwurf einer Datenschutzgrundverordnung nicht mehr der Fall sein würde. Begründet wird dies damit, dass Inkassounternehmen unter dem bestehenden Entwurf keine eigenen Rechtswegmöglichkeiten eingeräumt werden und dass das bestehende allgemeine Rechtsschutzsystem auf EU-Ebene nicht ausreichend sei. Damit wird weniger die Datenschutzgrundverordnung angegriffen, sondern vielmehr das bestehende System nach dem Vertrag von Lissabon.

Eine aktuelle Kritik vom BDIU-Geschäftsführer zu den Brüsseler Regelungen findet sich übrigens auch in der zweiten Ausgabe der PinG.

 

 

Rubrik: Datenschutzrecht Stichwörter: Datenschutzgrundverordnung, Gutachten, Hoeren, Kaufmann

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