Methodik für Datenschutz-Folgenabschätzung gesucht
Datenverarbeitende Stellen müssen nach Artikel 35 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Grundrechtsrisiko mit sich bringt.