Urheber darf personenbezogene Daten für spätere Gerichtsprozesse speichern
Mit Urteil vom 13.01.2014 (Az.: 1 K 220.12, derzeit leider noch nicht online verfügbar) hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin einen Bescheid des Berliner Datenschutzbeauftragten für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Mit dem Bescheid wurde einem Unternehmen (Klägerin), welches Stadtkarten selbst erstellt oder erworben hatte und diese dann entgeltlich im Internet veröffentlichte, aufgegeben, bei ihm gespeicherte personenbezogene Daten von Mitarbeitern zu löschen, die bei einem Dienstleister angestellt waren, der die Karten für die Klägerin überarbeitete.