Nach dem Paukenschlag des Generalanwalts – Suche nach Alternativen
Die Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH in Sachen Schrems gegen die irische Datenschutzbehörde (C-362/14) haben in der präsentierten weitreichenden Deutlichkeit dann doch viele überrascht. Folgt der EuGH den Anträgen, werden mit einem Mal viele Datenübermittlungen in die USA unzulässig, weil die zugrundeliegenden Safe-Harbor-Zertifikate nicht mehr ausreichen, um ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 4b Absatz 2 BDSG anzunehmen. Das Ende derartiger Übermittlungen wäre damit natürlich nicht besiegelt.