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Datenschutz vor Höflichkeit? Wenn Datenschutz übergriffig wird.

Autor: Niko Härting Erstellt am: 22. Januar 2025 Rubrik: Datenschutzrecht

Das Urteil des EuGH zur Datenerhebung durch die französische Bahngesellschaft SNCF (EuGH vom 9.1.2025, C-394/23, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=294110&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=10404346) ist Wasser auf die Mühlen aller Datenschutzskeptiker. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass die französische Bahn nicht abfragen darf, ob der Kunde ein „Herr“, eine „Frau“ oder divers ist. Die Bahngesellschaft wandte vergeblich ein, sie wolle ihre Kundinnen gerne höflich anreden. Nichts da, sagt der Gerichtshof in Luxemburg. Eine solche Anrede sei nicht „unbedingt notwendig“. Zudem verstoße die Erfassung des Geschlechts gegen den Grundsatz der Datenminimierung.

SNCF hatte sich darauf gestützt, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO die Datenerfassung erlaubt, wenn Personendaten zur Vertragserfüllung „erforderlich“ sind. Der Bahnkunde dürfe Höflichkeit erwarten. Daher sei es „erforderlich“, das Geschlecht des Kunden abzufragen, um die Person – wie üblich – mit „Herr“ oder „Frau“ (oder auch divers) anzureden. Der EuGH sah dies anders. Seit der Meta/Kartellamt-Entscheidung vom 4.7.2023 (C-252/21, https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=275125&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1) legen die Luxemburger Richterinnen und Richter die DSGVO an dieser Stelle recht eigenwillig aus. „Erforderlich“ für den Vertrag ist nach der Auffassung des EuGH längst nicht alles, was die Vertragspartner vereinbaren. Weit gefehlt: Der EuGH verlangt eine Prüfung, ob die Datenerfassung nicht nur „erforderlich“ ist, sondern „objektiv unerlässlich“. Der Anwendungsbereicht des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO wird hierdurch erheblich eingeengt.

Höflichkeit im Bahnverkehr mag für manche Kundin und manchen Kunden „unerlässlich“ erscheinen, nicht jedoch für den EuGH, der meint, es sei „weniger einschneidend“, den Kunden „geschlechtsneutral“ mit „allgemeinen und inklusiven Höflichkeitsformeln“ anzureden:

„Es scheint nämlich eine praktikable und weniger einschneidende Lösung zu geben, da sich das betreffende Unternehmen – sei es gegenüber Kunden, die ihre Anrede nicht angeben möchten, sei es generell – für eine Kommunikation entscheiden könnte, die auf allgemeinen und inklusiven Höflichkeitsformeln beruht, die in keinem Zusammenhang mit der angenommenen Geschlechtsidentität dieser Kunden stehen.“

Was genau mit „allgemeinen und inklusiven Höflichkeitsformeln“ gemeint sein soll, sagt der EuGH nicht. „Liebe/r Kundin/Kunde“?, „Sehr geehrte Reisende (m/w/d)“?, „Hallo Du“ oder „Hallo Sie“? Dass eine solche Anrede, die mehr „Formel“ als Anrede ist, denselben Zweck der Höflichkeit erfüllt, darf bezweifelt werden. Noch stärker muss jedoch bezweifelt werden, dass es richtig ist, wenn wir Juristinnen und Juristen – sei es in Paris oder Berlin oder auch in Luxemburg – uns Sachkunde anmaßen, die wir nicht haben. Welche Regeln der Höflichkeit im Kundenverkehr gelten, wissen wir Datenschützer und Juristinnen nicht besser als die Expertinnen und Experten, die in einem Serviceunternehmen arbeiten. Die SNCF-Entscheidung des EuGH ist daher nicht nur schlecht begründet. Sie ist übergriffig.

Stefan Brink und ich besprechen die Entscheidung in der neuesten Folge von „Follow the Rechtsstaat“, https://ping.podigee.io/209-new-episode.

Rubrik: Datenschutzrecht

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