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Kammergericht: Gutachten der Berliner Datenschutzbeauftragten nur eine „Auffassung“, nicht bindend

Autor: Lasse Konrad Erstellt am: 2. März 2023 Rubrik: Datenschutzbehörde, Datenschutzrecht

In einem erbitterten Streit störte sich der Kläger an der Veröffentlichung seines Geburtsdatums und seiner Adresse in einem Blogbeitrag des Beklagten und klagte auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Vergeblich, denn das Kammergericht wies die Klage jetzt in zweiter Instanz ab. Der Beklagte könne sich auf das rundfunkrechtliche Medienprivileg (Art. 57 Abs. 1 Rundfunk-Staatsvertrag, RStV in Verbindung mit Art. 85 DSGVO) berufen. Dies stehe einer Anwendung des Art. 82 DSGVO entgegen. Ein Gutachten der Berliner Aufsichtsbehörde, das der Kläger vorgelegt hatte, sei nur eine „Auffassung“, an die das Gericht in keiner Weise „gebunden“ sei.

Die Anwendung des Medienprivilegs auf einen Blogbeitrag liegt auf der Linie der „Recht auf Vergessen I“-Entscheidung des BVerfG (BVerfG v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, vgl. Härting, Internetrecht, 7. Aufl. 2023, Rz. 31 und Rz. 78). Die informationelle Selbstbestimmung ist nach Auffassung des BVerfG von äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden:

„Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung.“

(BVerfG v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rz. 91 – Recht auf Vergessen I)

Der BGH hat sich dieser Unterscheidung zwischen Äußerungsrecht und Datenschutz angeschlossen. Die DSGVO ist daher – zum Leidwesen der deutschen Aufsichtsbehörden – in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten weitestgehend bedeutungslos (BGH v. 26.11.2019 – VI ZR 12/19 Rz. 30: BGH v. 7.7.2020 – VI ZR 246/19 Rz. 11 – Ehescheidung; BGH v. 29.9.2020 – VI ZR 449/19 Rz. 15 – G20-Gipfel; BGH v. 16.2.2021 – VI ZA 6/20; BGH v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20 Rz. 18 – Traumfrau gesucht).

Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO erfasst nach dem Schutzzweck der Norm nur solche Sachverhalte, in denen die Art der Informationserlangung gerügt wird und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum steht, es also um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht. Knüpft die Beeinträchtigung dagegen an das Ergebnis des Kommunikationsprozesses, nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung der personenrelevanten Daten, an, so ist allein der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, und eine Anwendung des Art. 82 DSGVO kommt nicht in Betracht (so OLG Düsseldorf v. 16.2.2021 – 16 U 269/20 Rz. 7).

Vergeblich berief sich der Kläger auf ein Gutachten der Berliner Datenschutzbeauftragten, das zu einem anderen Ergebnis gelangte. Hierzu führte das Kammergericht lediglich aus:

„Soweit der Kläger hierzu unter Bezugnahme auf das Gutachten der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine andere Auffassung vertritt, ist der Senat an deren rechtliche Beurteilung nicht gebunden. Vielmehr hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO eigenständig zu prüfen.“

(Kammergericht vom 17.2.2023 – 10 U 146/22, Rz. 41)

Das Kammergericht hat natürlich recht: Stellungnahmen, Positionspapiere, Gutachten und andere schriftliche Verlautbarungen der Datenschutzbehörden sind nicht mehr als eine „Auffassung“ einer Behörde ohne eigenständiges rechtliches Gewicht. Vor einem Gericht ist eine solche „Auffassung“ nicht mehr und nicht weniger wert als andere Rechtsansichten, die es zu diesem – wie zu vielen anderen datenschutzrechtlichen Themen – immer geben wird.

Rubrik: Datenschutzbehörde, Datenschutzrecht

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