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Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren können verwertbar sein

Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 27. April 2015 Rubrik: Videoüberwachung

Bisher haben Gerichte in Deutschland die Verwertung von Videoaufnahmen einer sogenannten Dashcam im Fahrzeug kritisch gesehen. Nun hat das AG Nienburg in einem Strafverfahren derartige Aufnahmen verwertet und unter anderem deswegen eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs angenommen.

Angeklagt war der Fahrer eines VW T5 der einen Kleinwagen ausbremste und anschließend seitlich bedrängte. Später auf einem Parkplatz folgten Kraftausdrücke gegen den Kleinwagenfahrer. Der Fahrer des Kleinwagen war ein IT-Administrator, der eine neben seinem Innenspiegel angebrachte Kamera einschaltetet, als der T5 zuvor sehr dicht auffuhr. Der IT-Administrator wollte so Beweise sichern, falls es zu einem Unfall kommen würde. Im folgenden Strafverfahren wegen Nötigung, Beleidigung und Gefährdung des Straßenverkehrs dienten die Aufnahmen zum Belege für die tatsächlichen Geschehnisse.

Dem Gericht war die kritische Diskussion um den Einsatz von Dashcams bewusst und es verwies auf die einschlägig bekannten Aufsätze und Gerichtsentscheidungen (AG Nienburg, Urteil vom 20.1.2015, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)). Es wies darauf hin, dass strafgerichtliche Entscheidungen zum Einsatz von Dashcam noch nicht ersichtlich sind. Daraufhin bot das Gericht eine fast schon schulmäßige Prüfung eines Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbotes.

Anfertigung der Aufzeichnungen

Die Anwendbarkeit des BDSG ergebe sich aus § 3 Abs. 2 S. 2 BDSG, da dem Videobild in der gewählten Betriebsform automatisch das Datum und die Uhrzeit der Aufzeichnung zugeordnet werde und es sich folglich bei der Aufzeichnung um eine sogenannte nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handle.

Eine spezialgesetzliche Ermächtigung ergebe sich nicht aus § 6b BDSG, da die Norm nur für den ortfesten Betrieb einer Kamera gelte. Dieser Schluss ergebe sich bereits aus der Hinweispflicht des § 6b Abs. 2 BDSG. Denn beim Betrieb einer beweglichen Kamera ist es schlicht unmöglich, die betroffenen Personen auf die bevorstehende Aufzeichnung hinzuweisen.

In Betracht käme allein § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Allerdings sei dieser nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anzuwenden, da verfolgte Geschäftszweck – Beweissicherung für den Fall des Unfalls – in der Norm planwidrig fehle. Eine direkte Anwendung käm etwa in Betracht, wenn sich entsprechende Aufnahmeverpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag ergeben. Für das Strafrecht kann es jedoch nicht auf den Zufall ankommen, dass eine derartige Verpflichtung besteht.

Das Gericht nahm ein konkret bestimmbares gesetzliches Schuldverhältnis an, welches im Fall eines Unfalls entstehen würden und die gesetzliche Haftung zum Gegenstand hat. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum derartige gesetzliche Schuldverhältnisse gegenüber rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen anders zu behandeln sind.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG sah das Gericht als gegeben an. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass

  • es sich um eine kurz, anlassbezoge Aufzeichnung handelt;
  • die nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen abbildet;
  • nur Vorgänge erfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen.

„Der anlassbezogene Einsatz der Dashcam ist deshalb in dieser konkreten Fallgestaltung für den vom Zeugen verfolgten Zweck der Beweissicherung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.“

 Verwertung der Aufzeichnungen

Nach der Frage, ob die Dashcam eingesetzt werden durfte, stellt sich im Strafrecht die Frage danach, ob die Aufnahme dennoch nicht verwertet werden dürfen. Maßgeblich für die Entscheidung hierüber seien die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter. Die wertende Gesamtbetrachtung im Rahmen einer Gesamtschau verlief in dem vorliegenden Fall zuungesten des Angeklagten. Zu Berücksichtigen war, dass die Aufnahmen Vorgänge aus dem öffentlichen Straßenverkehr abbildeten und folglich der absolute Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung nicht betroffen ist.

Unerheblich sei, dass die Zielsetzung der Aufnahmen – Beweismittel für den Fall gesetzlicher Haftung – nicht mit dem Zweck der tatsächlichen Verwendung im Stafverfahren übereinstimmt.

Anders wären Fälle zu beurteilen, bei denen Personen aus eigener Machtvollkommenheit zielgerichtet mittels Dashcam-Aufzeichnungen Daten für staatliche Strafverfahren erheben und sich so zu selbsternannten „Hilfssheriffs“ aufschwingen.

Bedeutung

Die Entschiedung legt dar, dass ein generelles Verbot von Dashcams nicht besteht. Vielmehr kommt es auf eine Bewertung des Einzelfalls an. Damit sieht das Gericht den Einsatz von Dashcams weit weniger kritisch, als es die Kollegen der Zivil- und Verwaltungsgerichte bisher getan haben. Ob sich ein entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG allerdings durchsetzen kann, wird sich zeigen müssen.

Rubrik: Videoüberwachung Stichwörter: Dashcam, Strafverfahren

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