Datenschutzverordnung: Wichtige Felder für die Trilog-Verhandlungen
Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 11. August 2015 Rubrik: DatenschutzrechtPeter Schaar gibt einen Überblick über die aus seiner Sicht insbesondere noch wichtigen Felder für die Trilog-Verhandlungen, in denen teilweise noch erhebliche Meinungsunterschiede bestehen. In seinem EAID-Blog-Beitrag gibt er sich positiv, dass trotz der Divergenzen die Datenschutzverordnung in absehbarer Zeit beschlossen sein wird.
Zu den von ihm hervorgehobenen Felder gehören:
- Keine Aufweichung der Zweckbindung, bei „überwiegendem Interesse“
- Profiling nur unter Verwendung von Pseudonymen und unter Ausschluss sensibler Daten
- Datentransfer in Drittstaaten nur bei angemessenem Datenschutzniveau ohne Ausnahmeregelungen für bestehende Adäquanzentscheidungen (z.B: Safe Harbor)
- Sektorspezifische nationale Regelungen (z.B. Gesundheitswesen, Beschäftigtendatenschutz) dürfen Mindestniveau des Datenschutzes nicht unterschreiten, jedoch überschreiten
- Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nur ausdrücklich und nur bei faktischer Freiwilligkeit (die bei gravierenden Machtunterschieden regelmäßig nicht anzunehmen ist)
- Ein Forschungsgeheimnis bei der Verarbeitung von Daten für statistische und für Forschungszwecke
- Konkrete Vorgaben zu Privacy by Design, Privacyby Default und zur Datenschutzfolgenabschätzung
- Verbindliche Vorgaben zur Vergabe von Datenschutz-Gütesiegeln
- Stärkung unabhängiger Datenschutzaufsichtbehörden
- Interner Datenschutzbeauftragter in der gesamten EU obligatorisch
» Der Blog-Post von Peter Schaar findet sich hier.
Rubrik: Datenschutzrecht Stichwörter: Datenschutzverordnung, Trilog