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Datenschutzverordnung: Wichtige Felder für die Trilog-Verhandlungen

Autor: Daniel Schätzle Erstellt am: 11. August 2015 Rubrik: Datenschutzrecht

Peter Schaar gibt einen Überblick über die aus seiner Sicht insbesondere noch wichtigen Felder für die Trilog-Verhandlungen, in denen teilweise noch erhebliche Meinungsunterschiede bestehen. In seinem EAID-Blog-Beitrag gibt er sich positiv, dass trotz der Divergenzen die Datenschutzverordnung in absehbarer Zeit beschlossen sein wird.

Zu den von ihm hervorgehobenen Felder gehören:

  • Keine Aufweichung der Zweckbindung, bei „überwiegendem Interesse“
  • Profiling nur unter Verwendung von Pseudonymen und unter Ausschluss sensibler Daten
  • Datentransfer in Drittstaaten nur bei angemessenem Datenschutzniveau ohne Ausnahmeregelungen für bestehende Adäquanzentscheidungen (z.B: Safe Harbor)
  • Sektorspezifische nationale Regelungen (z.B. Gesundheitswesen, Beschäftigtendatenschutz) dürfen Mindestniveau des Datenschutzes nicht unterschreiten, jedoch überschreiten
  • Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nur ausdrücklich und nur bei faktischer Freiwilligkeit (die bei gravierenden Machtunterschieden regelmäßig nicht anzunehmen ist)
  • Ein Forschungsgeheimnis bei der Verarbeitung von Daten für statistische und für Forschungszwecke
  • Konkrete Vorgaben zu Privacy by Design, Privacyby Default und zur Datenschutzfolgenabschätzung
  • Verbindliche Vorgaben zur Vergabe von Datenschutz-Gütesiegeln
  • Stärkung unabhängiger Datenschutzaufsichtbehörden
  • Interner Datenschutzbeauftragter in der gesamten EU obligatorisch

» Der Blog-Post von Peter Schaar findet sich hier.

 

 

 

Rubrik: Datenschutzrecht Stichwörter: Datenschutzverordnung, Trilog

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