DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-05 |
Das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) gehörte für Generationen von Jurastudenten zum Standardrepertoire. Genau 35 Jahre nach seinem Inkrafttreten ist dieses Rahmengesetz des Bundes am 1.11.2015 nunmehr durch das Bundesmeldegesetz (BMG) abgelöst worden. Bedingt durch die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern im Rahmen der Föderalismuskommission I im Jahr 2006 und dem damit verbundenen Wegfall der Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 GG a. F.) oblag es seither dem Bund, das Meldewesen in Deutschland neu und einheitlich auszugestalten.
The processing of personal data for purposes of research and science has the potential to promote various aspects of the common good to a large extent. That raises the question of the legal handling of this type of commonly useful data processing. The paper discusses on the basis of an analysis of the technological, societal and scientific conditions, and of the existing legal framework, if and how a trade-off between possible threats and benefits is currently established, reveals weak points of the existing legal concept in the EU and proposes alternatives where necessary.
Im Bereich des Outsourcings herrscht seit vielen Jahren Unklarheit bezüglich der Frage, wann im Allgemeinen bzw. ob im konkreten Fall eine Auftragsdatenverarbeitung oder eine Funktionsübertragung vorliegt. Dies mag daran liegen, dass in § 11 BDSG und in andere Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung Tatbestandsmerkmale hineininterpretiert werden, die keine Stütze im Gesetz finden. Das führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Auftraggeber und Dienstleister. Die hier vorgeschlagene Trennungstheorie könnte für Klarheit sorgen und die Funktionsübertragung entbehrlich machen.
Wohl an wenigen Tagen des Jahres waren die Worte „Paukenschlag“ und „Meilenstein“ bislang öfter zu hören als am 6. Oktober. Und tatsächlich staunten alle mit dem internationalen Datenschutz Befassten über die entschiedene Schlichtheit des kurzen letzten Satzes vor den Unterschriften der Luxemburger Richter: „Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig“.
Das Gegenteil von gut ist gut gemeint: Der Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ belastet Bürger und betroffene Unternehmen gleichermaßen. Besonders dort, wo politisch besonders „gut gemeint“ formuliert wurde.
EuGH, Urt. v. 06.10.2015 – C-362/14 –
Safe Harbor ungültig
Ende Mai legte die internationale Datenschutzberatung 2B Advice die Studie „Datenschutzpraxis 2015“ vor. Sie ist das Resultat einer zum zweiten Mal nach 2012 vorgenommen Befragung deutscher Datenschutzbeauftragter. In über 100 Detailfragen wurde der Arbeitsalltag der Datenschutzpraktiker empirisch erfasst und ausgewertet. Die Studie spiegelt in konzentrierter Form alle Aspekte des betrieblichen Datenschutzes in Unternehmen wider.
Die weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist in der Folge der Finanz- und Schuldenkrise zu einem wichtigen und breit verfolgten Anliegen der Weltgemeinschaft geworden. Die OECD, die EU und das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) arbeiten daher bereits seit Längerem an unterschiedlichen Arten des steuerlichen Informationsaustauschs. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) wurde in den letzten Jahren zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung beschlossen. Am 15. Juli 2014 hat der OECD-Rat das Gesamtpaket zu einem globalen Standard zum automatischen Informationsaustausch genehmigt (sog. Common Reporting Standard, CRS).
Die fortschreitenden technischen Möglichkeiten automatisierter KFZ-Kennzeichenerfassung haben längst dazu geführt, dass zunehmend auch private, nicht-öffentliche Stellen hiervon Gebrauch machen. Die Einsatzmöglichkeiten dieser Technologie sind dabei ausgesprochen vielfältig. Ob in Parkhäusern, auf Campingplätzen oder sonstigem öffentlich zugänglichen Privatgrund – moderne Systeme verbinden heute die Interessen von Betreibern und Kunden (vermeintlich) optimal. Naturgemäß stellt sich bei dem Betrieb solcher Systeme stets die Frage nach deren datenschutzrechtlicher Zulässigkeit.
Am 5. März 2014 teilte die BaFin im Rundschreiben 1/2014 mit, dass das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Identifizierung des Vertragspartners im Sinne des Geldwäschegesetzes zukünftig als „unter Anwesenden“ betrachten will, sofern der Verpflichtete per Videotelefonie visuell und akustisch mit der zu identifizierenden Person in Kontakt tritt. Aus der Perspektive des Aufsichtsrechts bestünden nicht nur keine Bedenken gegen die Einführung dieses neuen Verfahrens, sondern dieses würde es auch ermöglichen, auf die verstärkten Sorgfaltspflichten – die für die Identifizierung nicht persönlich Anwesender gesetzlich vor geschrieben sind – zu verzichten.
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