DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-29 |
Datenschutzrecht ist konzeptionell und systematisch eine „allgemeine“ Querschnittsmaterie mit zugleich Anspruch auf „speziellen“ Vorrang. Das Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten ist deshalb oft fraglich, v. a. zu anderen allgemeinen Spezialmaterien wie dem Verbraucher(schutz)recht.
Das Datenschutzrecht verbietet in seinem Kern die rechtsgrundlose Verarbeitung und die unbegrenzte Aufbewahrung personenbezogener Daten. Diese schon im geltenden Recht verankerten Grundsätze werden in der DSGVO auf neue Grundlagen gestellt. Der Fokus des Auslegungsinteresses liegt in erster Linie auf dem „Ob“, d. h. auf der Zulässigkeit der Verarbeitung.
Bei neuen Anwendungen, beispielsweise im Rahmen von e-Mobilität oder Smart Metering, und in vielen anderen Zusammenhängen wie Data Analytics oder in der Forschung spielt die Anonymisierung eine wichtige Rolle. Sie ist Mittel zum Schutz von Betroffenen und ebenso für die Datenverarbeiter von Nutzen. Denn beim Umgang mit anonymen Daten brauchen grundsätzlich keine Datenschutzvorschriften beachtet zu werden.
The upcoming General Data Protection Regulation (GDPR) is supposed to be a necessary progress for the new challenges in the digital age. Individual rights meet compliance strategies and a supranational system of cooperation between European and national authorities. The essay examines the implemented multifaceted administrative structure that causes efficiencies and problems at the same time: can various hierarchical instruments and mixed administrative responsibilities contribute to a real enforcement-interplay?
♦ BGH, Urt. v. 16.05.2017
♦ OLG Karlsruhe Beschl. v. 28.06.2017
♦ VG Berlin Beschl. v. 20.07.2017 – 6 L 162.17
Die digitale Revolution nimmt – ebenso wie zuvor die industrielle zuvor – Einfluss auf gesellschaftliche Strukturen und setzt neue Rahmenbedingungen für die Funktionsweise einzelner gesellschaftlicher Teilsysteme. Wenn man daher davon spricht, dass die Digitalisierung fast alle gesellschaftlichen Bereiche verändere, lohnt sich ein genauer Blick auf die Veränderungen im einzelnen Teilsystem, auf die daraus entstehenden Wechselwirkungen und auf die Folgen für die Gewährleistung der Grundfreiheiten.
Im letzten Teil haben wir bereits über den Entwurf des Bundeskanzleramtes zum österreichischen Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (kurz „neues Datenschutzgesetz“ oder „neues DSG“) berichtet, der aus einer Minimalumsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestand. Dieser Entwurf wurde zwischenzeitig überraschend schnell beschlossen, wobei das Gesetzgebungsverfahren doch einige rechtspolitische Fragen aufwirft.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob US-amerikanische Muttergesellschaften ihre mehrheitlich beherrschten Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland dazu verleiten dürfen, den Zugang für Besucher an der Pforte im Falle der Zugehörigkeit zu bestimmten Ländern, vornehmlich aus muslimischen Staaten, zu verweigern. Gerechtfertigt wird diese Unternehmenspolitik etwa mit der Export Administration Regulation, also dem US-amerikanischem Exportkontrollrecht. Es ist allerdings weniger die rechtliche Anwendbarkeit derartiger Regularien als vielmehr die tatsächliche Konfrontation mit erheblichen Wirtschaftssanktionen, die die Firmen in Deutschland im Falle ihrer Nichtberücksichtigung in strategisch-ökonomische und unsichere Fahrwasser bringen.
Die Beratungspraxis für die Unternehmen kämpft sich nun schon seit Monaten durch die neuen Regelungen der DSGVO. Es gilt die Unternehmen – unabhängig von Größe und Branche – für den Stichtag 25. Mai 2018 fit zu machen. Dabei geht es häufig um die Frage, auf welchen Erlaubnistatbestand eine Datenverarbeitung gestützt werden kann. Die Einwilligung wird gerne als die Rechtsgrundlage der Wahl herangezogen.
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