| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-03-03 |
Das Datenschutzrecht hat in den letzten Jahrzehnten eine beispiellose Ausweitung seines Anwendungsbereichs erlebt. Die Erfordernisse der automatisierten Verarbeitung und des Personenbezuges von Daten haben aufgrund der technischen Entwicklung ihre einschrnkende Funktion nahezu vollstndig verloren. Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich lngst nicht mehr nur auf Dateien und Grorechner staatlicher Stellen und groer Unternehmen. Jeder, der ein Smartphone, eine Digitalkamera, ein E-Mail-Konto oder eine Internetseite besitzt, soziale Netzwerke, Suchmaschinen, Twitter oder andere Kommunikationsdienste nutzt und damit personenbezogene Daten anderer verarbeitet und bermittelt oder gar verffentlicht, fllt in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts.
Die EU-Datenschutzreform bedeutet fr den nationalen Gesetzgeber eine erhebliche Herausforderung. Dies gilt nicht nur fr die Datenschutzrichtlinie fr Polizei und Justiz, die der Umsetzung in nationales Recht bedarf, sondern auch fr die Datenschutz-Grundverordnung. Auch wenn sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, muss sie in die nationalen Rechtssysteme eingepasst werden. Zudem gibt es weiterhin einigen rechtlichen Gestaltungsspielraum fr die Mitgliedstaaten.
By 2018 it is certain that all businesses will be expected to implement the new rules on personal data protection; this includes online retailers. The EU Commission spoke in its most recent press release about a general SME exemption from the obligation to implement some of the rules, but this, of course, is unlikely to be the case for eCommerce or online marketing due to the broad definitions used for data subject and the extent of data processing in such companies, which risks triggering many, sometimes new, obligations (i. e. collecting consent, impact assessment, data protection officer).
BGH, Urt. v. 26.11.2015 I ZR 3/14 und I ZR 174/14
Rechteinhaber knnen Access-Provider als Strer in Anspruch nehmen und in zumutbarem Rahmen sog. Websperren verlangen
Am 15. Dezember 2015 war es endlich so weit: Die Verhandlungsfhrer des Europischen Parlaments, des Rates der Europischen Union sowie der Europischen Kommission haben der Datenschutzwelt ein groes Weihnachtsgeschenk unter den Baum gelegt und sich auf einen gemeinsamen Text fr die neue Europische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geeinigt.
Neues Jahr, neues Datenschutzrecht, neues Glck? Die Einigung zur Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und das Ringen um eine Nachfolgeregelung zum invalidierten Safe Harbor-Abkommen drngten zu Beginn des Jahres alle anderen Datenschutz-Themen an den Rand und das mit Recht. Denn etwas Bedeutenderes als eine komplette Umwlzung der Kodifizierung eines ganzen Themengebietes kann man sich in der Rechtsentwicklung kaum vorstellen.
Sptestens mit der Verffentlichung der Arbeitsergebnisse des Trilogs vom 15. Dezember 2015 ist absehbar, mit welchen Regelungsinhalten die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) das geltende Datenschutzrecht in naher Zukunft ablsen wird. Das vorlufige Ende des Prozesses einer einheitlichen europischen Datenschutzreform auf Ebene der EU-Gesetzgebung fllt zusammen mit einer zunehmenden, ffentlich wahrnehmbaren Auseinandersetzung zur Digitalisierung und Vernetzung smtlicher Lebensbereiche. Unter Schlagworten wie Industrie 4.0, Internet der Dinge, Smart Car und Connected Car werden sogenannte Strategie- und Prinzipienpapiere verffentlicht und Diskussionen betrieben, die sich dem zuknftigen Umgang mit Daten in einer vollends vernetzten Welt widmen.
Immer fter fllen Algorithmen Entscheidungen, die das Geschftsleben beeinflussen. Insbesondere bei der Betrugserkennung und -verhinderung verlassen sich viele Unternehmen auf Vorhersagen von Maschinen: Dabei entscheiden Algorithmen beispielsweise darber, ob ein Kaufvorgang bei nicht ausreichend solventen Kunden gnzlich abgebrochen wird, unterschiedliche Zahlungsoptionen angeboten oder bestimmte Angebote angezeigt werden oder auch nicht. Dies ist nach dem BDSG nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefllen erlaubt, was sich so auch in der Datenschutz-Grundverordnung fortsetzt.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sieht einige wenige datenschutzrechtliche Dokumentationspflichten vor. Auch wenn von diesen auf Schulungen fr Datenschutzbeauftragte zum Teil eine Menge zu hren ist, stellt sich in der Praxis jedoch hufig heraus, dass nur ein kleiner Teil der Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben fr datenschutzrechtliche Dokumentationen tatschlich einhlt bzw. in ausreichender Weise beachtet. Der Studie Datenschutzpraxis in Unternehmen 2015 zufolge verfgen jedoch angeblich 92 % aller Unternehmen ber ein Verfahrensverzeichnis.
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