Nach der Rechtsprechung des BGH stehen Treugebern gegen die Publikumsgesellschaft Auskunftsansprüche über die Identitäten und Kontaktdaten der anderen Treugeber zu. Die Rechtsprechung, die der BGH noch auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a. F. stützte, ist durch die DSGVO – zumindest teilweise – hinfällig geworden. Treugeber können der Auskunftserteilung über ihre Person wirksam widersprechen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-26 |
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