Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Europarechtskonformität des in § 43 Abs. 4 BDSG (für das Strafverfahren spiegelbildlich in § 42 Abs. 4 BDSG) geregelten Verwendungsverbots, wonach Benachrichtigungen über Datenschutzverstöße (sog. Data Breach Notifications) nach den Art. 33 und 34 DSGVO in Bußgeldverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden nur mit dessen Zustimmung verwendet werden dürfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-26 |
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