EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14
Personenbezug von IP-Adressen und Europarechtswidrigkeit nationaler Datenschutzgesetze
Mit einem aktuellen Urteil hat der EuGH den Evergreen der datenschutzrechtlichen Diskussion in Rechtsgeschichte verwandelt. Auf Vorlage des Bundesgerichtshofes haben die europäischen Richter entschieden, dass auch dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Diensteanbieter anhand des erforderlichen Zusatzwissens mit Hilfe des Internetzugangsproviders eine Identifizierung des Nutzers vornehmen könnte. Der Vorlagefrage lag die Klage eines schleswig-holsteinischen Landtagsabgeordneten zugrunde, der die Speicherung von IP-Adressen durch die Bundesrepublik Deutschland beim Aufruf von bundeseigenen Webseiten beanstandete. Die Erfassung der IP-Adressen in Logdateien ist nach Ansicht des Bundes jedoch erforderlich, um Cyberangriffe in Form von Distributed Denial of Service-Attacken auf die eigenen Server abwehren zu können. Zu diesem Zweck speichert der Dienstanbieter neben den IP-Adressen die Adresse der aufgerufenen Unterseiten, in Suchmasken eingegebene Begriffe, den Zeitpunkt des Abrufs, Datenmenge und bestimmte Fehlercodes in Protokolldateien.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-09 |
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