Die „hinkende DSGVO“ mit ihren Öffnungsklauseln und deren nationale „Durchführungsbestimmungen“ werden nationale und europäische (Verfassungs)Gerichte wohl die nächsten Jahre bis Jahrzehnte beschäftigen. Der österreichische Gesetzgeber hat es – entgegen zahlreichen anderen Gesetzgebern in den EU-Mitgliedsstaaten – geschafft, ein nationales „Datenschutz-Anpassungsgesetz“ mit angemessener Vakanz zu verabschieden. Das österreichische Datenschutz-Anpassungsgesetz (in der Folge „DSG 2018“) sieht eine – mehr oder weniger – „Minimalumsetzung“ vor, überlässt aber Weiteres der möglichen Materien-Gesetzgebung. Dem österreichischen Gesetzgeber war aber daran gelegen, bisherige datenschutzgesetzliche Sonderbestimmungen zur Videoüberwachung – zumindest materiell – aufrecht zu erhalten:
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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