Öffentliche Stellen nutzen in einem erheblichen Maße die sozialen Medien. Dieser Umstand ist bereits in verschiedensten Publikationen betrachtet worden. Dabei scheint die gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Nutzung der Facebook-Angebote sowie auch bei anderen sozialen Netzwerken allgemein anerkannt zu sein. Doch wie verhält es sich mit der daraus resultierenden Vereinbarung zwischen den gemeinsam Verantwortlichen nach Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO? Der nachfolgende Beitrag widmet sich dieser Fragestellung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-29 |
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