Hassrede muss in erster Linie im gesellschaftlichen Diskurs bekämpft werden. Jedoch bestehen auch juristische Möglichkeiten solche Äußerungen als Beleidigung, Volksverhetzung oder Gewaltaufruf zu sanktionieren und den Betroffenen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche zuzusprechen. Für die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Aussage kommt es letztlich immer auf die Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter an. Dabei ist jedoch zumindest zu fragen, ob sich das NetzDG zur Bekämpfung von „Hate Speech“ im Internet eignet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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