In diesen Monaten wurden selbst eher technikferne Menschen daran erinnert, dass ihr Gesicht ein wichtiges Datum ist, welches zunehmend funktionalisiert wird: Beim Kauf eines Skipasses wird ihr Antlitz abgelichtet. Bei Benutzung der Wintersportanlagen wird sodann das gespeicherte Foto mit der Erscheinung der tatsächlich nutzenden Person zur Berechtigungsprüfung abgeglichen. Weitaus elaborierter geht es zu, wenn die Funktionalisierung nicht per simplem Sichtvergleich erfolgt, sondern mittels detaillierter Auswertung des Scans und wenn es darum geht, das Gesicht nicht in humaner Entscheidung zu erkennen, sondern mittels Algorithmus. Die Ausgangslage ist bei allem einfach: Das Gesicht ist als Information zu einer natürlichen Person ein klassisches Schutzobjekt des Datenschutzrechts. Dessen Schutzbereich umfasst die biometrischen Daten und physiologische Merkmale wie Größe, Gewicht, Konfektionsmaße, Haarfarbe, Fingerabdrücke oder eben die Gesichtszüge als „Angaben zu persönlichen Verhältnissen“. Bei der Verarbeitung solcher Merkmale entstehen in aller Regel personenbezogene Daten. Als solche unterliegen sie auch künftig besonderem Schutz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-28 |
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