Mit Urteil vom 16. Juli 2020 (Rechtssache C‐311/18, Schrems II) äußerte sich der EuGH zu internationalen Datenübermittlungen, die auf den EU-US Privacy Shield sowie auf die Standarddatenschutzklauseln gestützt werden. Der EuGH erklärte den EU-US Privacy Shield für ungültig, was zur Rechtswidrigkeit von Datenübermittlungen führt, die den Angemessenheitsbeschluss als Transfermechanismus nutzen und traf Aussagen zur Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus im Drittland, die insbesondere für die Standarddatenschutzklauseln höchste Relevanz haben. Der folgende Beitrag fasst das EuGH-Urteil in Hinblick auf den EU-US Privacy Shield sowie seine Auswirkungen auf die Standarddatenschutzklauseln zusammen. Überdies wird ein Überblick über die ersten Reaktionen von Aufsichtsbehörden und zum Handlungsbedarf für Unternehmen gegeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-31 |
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