Die Rechtsprechung schränkt den Rechtsschutz gegen Äußerungen von Prozessparteien über das sogenannte Äußerungsprivileg ein. Dieser Schutz findet seine Schranke dann, wenn nicht mehr rechtswidrige Äußerungen, sondern rechtswidrig erhobene Beweismittel im Zentrum der Auseinandersetzung stehen, deren bloße Existenz in Rechte Dritter eingreift. In diesem Fall bestehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von Betroffenen gegen die Verwendung dieser Beweismittel in Prozessen, an denen sie nicht beteiligt sind. Ob effektiver Rechtsschutz durch eine Beteiligung am Ausgangsverfahren oder im Rahmen eines interferierenden Zweitprozesses gesucht und gefunden werden kann, soll Gegenstand dieses Beitrags sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-11 |
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