Datenschutzbeauftragte haben im Rahmen ihrer Überwachungs- und Beratungspflicht (Art. 39 Abs. 1 DSGVO) Zugang zu allen personenbezogenen Daten, auch wenn die Informationen besonders „sensibel“ sind (Art. 38 Abs. 2 DSGVO). Zugleich ist der Beauftragte „Anwalt“ des sich an ihn wendenden Betroffenen. Bei der Wahrnehmung beider Funktionen obliegen den Beauftragten Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten (Art. 38 Abs. 5 DSGVO), die ihre Grundlage in datenschutz- und arbeits- bzw. dienstrechtlichen Vorgaben haben und die einerseits dem Schutz des Betroffenen und andererseits den Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn des Beauftragten dienen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-25 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.