Datenschutzbeauftragte haben im Rahmen ihrer Überwachungs- und Beratungspflicht (Art. 39 Abs. 1 DSGVO) Zugang zu allen personenbezogenen Daten, auch wenn die Informationen besonders „sensibel“ sind (Art. 38 Abs. 2 DSGVO). Zugleich ist der Beauftragte „Anwalt“ des sich an ihn wendenden Betroffenen. Bei der Wahrnehmung beider Funktionen obliegen den Beauftragten Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten (Art. 38 Abs. 5 DSGVO), die ihre Grundlage in datenschutz- und arbeits- bzw. dienstrechtlichen Vorgaben haben und die einerseits dem Schutz des Betroffenen und andererseits den Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn des Beauftragten dienen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-25 |
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