Die Möglichkeit, eigene Daten freiwillig für die Forschung zur Verfügung zu stellen, ist gerade im Gesundheitskontext von großer Bedeutung. Soweit Gesundheitsdaten durch die betroffene Person bewusst einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht, also veröffentlicht wurden, bedarf es keines besonderen Zulässigkeitstatbestandes und auch keiner Einwilligung, wie sich aus Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO ergibt. An einer so weitreichenden Verarbeitung dürfte der Betroffene aber regelmäßig angesichts der Sensibilität der Gesundheitsdaten kein Interesse haben. Für eine Datenspende zur medizinischen Forschung müssen die Daten jedoch nicht zwingend allgemein veröffentlicht werden, da auch der Zugriff eines bestimmten Personenkreises, namentlich Forschern, grundsätzlich genügt. Die Einwilligung als eigentlich prädestiniertes Rechtsinstitut für das freiwillige Zurverfügungstellen von Daten stellt die Beteiligten jedoch vor Herausforderungen. Insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Zweckbindung muss das konkrete Forschungsvorhaben zumindest in Grundzügen umrissen werden. Auch die Freiwilligkeit kann im Übrigen mitunter fraglich sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.06.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-29 |
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