Die verschiedenen Alternativen für die Veräußerung von Geschäftsbetrieben wurden in der jüngeren datenschutzrechtlichen Literatur bereits dargestellt. Üblicherweise werden Geschäftsanteile der Zielgesellschaft (Share Deal) veräußert, oder es werden jeweils die einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens übertragen, z. B. Grundstücke, Gebäude, Vorräte oder auch Produktionsanlagen (Asset Deal), oder die Transaktion erfolgt nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), z. B. durch eine Verschmelzung der Zielgesellschaft mit dem Erwerber. Die Wahl der entsprechenden Transaktionsalternative erfolgt dabei regelmäßig unter haftungsrechtlichen (insbesondere im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen), vor allem aber steuerlichen Aspekten. Beim Share Deal ändert sich mit der Transaktion lediglich der Inhaber der Geschäftsanteile der veräußerten Gesellschaft. Beim Asset Deal ist jedes einzelne Rechtsverhältnis zwischen der Zielgesellschaft und ihren Partnern betroffen, etwa mit Lieferanten, Dienstleistern, Arbeitnehmern und Kunden. Bei einer Verschmelzung nach dem UmwG erfolgt demgegenüber eine Gesamtrechtsnachfolge des Erwerbers. Wirtschaftlich wird dabei jeweils der Geschäftsbetrieb des Zielunternehmens veräußert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-26 |
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