Art. 20 DSGVO regelt das Recht auf Datenübertragbarkeit. Die damit normierte Datenportabilität soll insbesondere dateninduzierten Lock-in-Effekten vorbeugen. Die Regelung verfolgt damit zuvörderst wettbewerb(srecht)liche Ziele im Gewande des Datenschutzrechts. Es ist dabei allerdings zweifelhaft, ob die Regelung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ihr vom Verordnungsgeber definiertes Ziel erreichen wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-09 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.