Ein seit Inkrafttreten der DSGVO nur am Rande diskutierter Bereich ist das Recht auf Datenübertragbarkeit bzw. Datenportabilität (Art. 20 DSGVO). Ein Grund dafür ist sicherlich auch die Neuartigkeit der Norm für das deutsche Datenschutzrecht und die damit einhergehende Unsicherheit über die Weite des Anwendungsbereichs und den Umfang des Pflichtenkatalogs für Verantwortliche. In diesem zweiteiligen Beitrag sollen fragliche und kritische Bereiche untersucht werden, um die Reichweite des neuen Betroffenenrechts zu ermitteln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2018-12-27 |
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