Die Datenschutz-Grundverordnung verbürgt Kindern besonderen Schutz. Dieser Beitrag stellt dem legitimen Schutzbedürfnis den Ansatz einer Datenmündigkeit gegenüber. Er betont mithin den aktiven Status des Kindes und dessen Bedeutung für eine selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung. Unter Datenmündigkeit wird dabei der Grad an Einsichtsfähigkeit verstanden, ab dem ein Kind seine Datenschutzrechte selbstständig wahrnehmen kann. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist die Einwilligungskonstellation des Art. 8 DSGVO sowie die kindespezifische Transparenzvorschrift zu den Betroffenenrechten. Schließlich geht es um die Frage, ob und – wenn ja – inwieweit mit einer Mündigkeit auch eine datenschutzrechtliche Verantwortung einhergeht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-31 |
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