Nach geltendem Recht wird die Transparenz der Datenverarbeitungsprozesse durch Verfahrensverzeichnisse gesichert. Die Führung eines Verfahrensverzeichnisses, wie es in § 4g Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 4e S. 1 BDSG beschrieben wird, gehört zu den Kernaufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Allerdings ist es nicht etwa vom Datenschutzbeauftragten selbst zu erstellen ist, sondern es ist ihm von der verantwortlichen Stelle zur Verfügung zu stellen. In der Praxis sieht das nahezu immer anders aus. Das interne Verfahrensverzeichnis wird quasi immer nur dann erstellt, wenn der Datenschutzbeauftragte diese Informationen bei sämtlichen Ansprechpartnern diverser Abteilungen im Unternehmen zusammengetragen und dokumentiert hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-28 |
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