Mit der DSGVO ist das Datenschutzrecht neu zu denken, Altbekanntes zu hinterfragen und niemals dem Argument Vorschub zu leisten: „Das haben wir schon immer so gemacht“. Nachfolgender Beitrag analysiert die verbreitete Auffassung zum Anwendungsbereich der Regeln zum Beschäftigtendatenschutz i. S. v. § 26 BDSG. Es wird dargestellt, dass entgegen dieser Auffassung der Anwendungsbereich von § 26 BDSG nur eröffnet ist, wenn zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-26 |
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