Die Sozialgesetzbücher (SGB) I, V und X sehen besondere datenschutzrechtliche Regelungen vor das sogenannte Sozialdatenschutzrecht. Während das Sozialdatenschutzrecht vor der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein bereichsspezifisches, abgeschlossenes System darstellte, hat sich durch die unmittelbare und vorrangig anwendbare DSGVO das Gefüge verschoben. Für öffentliche Stellen, die sich im Anwendungsbereich des SGB bewegen, lohnt sich bei der Frage nach der passenden Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung auch ein Blick in die DSGVO. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO geht.
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