Manchmal lasse sich der Wald vor lauter Bäumen nicht erblicken, heißt es. Kann dies auch bei Überwachungsmaßnahmen passieren? Wann reden wir überhaupt von „Überwachung“? Und wann sollten wir das tun? Um den Überblick zu behalten, ist ab und an eine Gesamtschau anzuraten. Der Gedanke ist nicht neu. Die Bürgerrechtsorganisation digitalcourage e. V. betont seit Jahren die Notwendigkeit einer „Überwachungsgesamtrechnung“. Eine solche lässt sich durchaus aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten. Aus dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung von 2010 spricht, dass staatliche Maßnahmen zur Überwachung nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Summe betrachtet werden müssten. Der Gesetzgeber ist daher gezwungen, bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen in den Blick zu nehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-26 |
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