Im Wege einer Aufwertung der Datenschutzaufsichtsbehörden mit Einführung der DSGVO eine datenschutzrechtliche Schutz- und Durchsetzungslücke geschlossen werden, die gegenüber öffentlichen Stellen bestand.
Dass dieses Ziel mit der DSGVO in Bezug auf Deutschland nicht erreicht worden ist, zeigt der vorliegende Beitrag. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die interbehördliche Rechtsdurchsetzung bezogen auf das Beschwerdeverfahren der betroffenen Person nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO ineffizient und ineffektiv ist. Der erforderliche Rückgriff auf deutsches Verfahrens- und Vollstreckungsrecht im Falle sich verweigernder öffentlicher Stellen ist ein Konzeptionsfehler innerhalb des datenschutzrechtlichen Regelungsregimes. Das Durchsetzungskonzept der DSGVO stößt in Deutschland dort an seine Grenzen, wo sich öffentliche Stellen über die Bestimmungen der DSGVO und die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden hinwegsetzen. Das aufsichtsbehördliche Beschwerdeverfahren und ein sich hieran u. U. anschließendes Gerichtsverfahren bedingen potentiell eine erhebliche Verfahrensdauer. Insbesondere die Verfahrensberechtigung öffentlicher Stellen nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO wirkt sich zulasten des mit Art. 77 Abs. 1 DSGVO durch die Aufsichtsbehörden wahrgenommenen Grundrechtsschutzes aus.
Zunächst wird dieses Datenschutzkonzept der DSGVO skizziert und die Rolle der Aufsichtsbehörde verdeutlicht. Im Anschluss wird anhand der deutschen Rechtslage das aufsichtsbehördliche Handeln gegenüber öffentlichen Stellen herausgearbeitet und bewertet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-28 |
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